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Verkaufs- und Lieferbedingungen


I. Geltung 
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten auch für die weiteren Geschäftsbeziehungen. Sind unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Käufer zugegangen sind.
II. Vertragsabschluss 1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Aufträge und Vereinbarungen werden erst dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bzw. in Textform bestätigt worden sind. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die schriftliche Bestätigung dient als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. 2. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Käufer nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
III. Preise 
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Weeres Lager zuzüglich der am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Mehrwertsteuer, ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung, erforderliche Sonderverpackung geht zu Lasten des Käufers. Weeres ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. 2. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zu erfolgen. 3. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle tatsächlich entstandenen Einzugsspesen werden dem Käufer weiter berechnet. 4. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen. In diesem Falle behält sich Weeres vor, nur noch gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern.5. Tritt bei dem Käufer eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und/oder Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen, schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns zustehenden Rechte berechtigt, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen, unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem dieser Fälle des Verzuges werden unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort zur Zahlung fällig. 6. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 7. Höhere Skontoabzüge als oben in Abschnitt III.2. ausgeführt, sind nicht zulässig und werden nachgefordert. Ebenfalls ist ein Skontoabzug nicht statthaft, solange ältere Rechnungen noch zur Bezahlung durch den Käufer offen stehen.
IV. Lieferzeit
1. Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Wir sind bemüht, diese pünktlich einzuhalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. 2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, bei Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, bei Streik und Aussperrung, bei Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie und Transportmöglichkeiten, bei behördlichen Eingriffen usw.), auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung durch diese Umstände gehindert sind, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Liefern wir nicht nach Ablauf der um die angemessene Zeit verlängerten Lieferfrist, so kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrage zurücktreten.3. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. 4. In allen anderen Fällen ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn wir die vereinbarte Lieferzeit um mehr als 3 Wochen überschreiten. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. 5. Wenn dem Käufer dadurch, dass wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen schuldhaft nicht eingehalten haben oder in Lieferverzug geraten sind, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Lieferung zu verlangen.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen seitens des Käufers voraus.
V. Gefahrenübergang 
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung ein Weeres Lager oder das unseres Vorlieferanten verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgte und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die Weeres nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige auf den Käufer über. 2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. 
VI. Eigentumsvorbehalt 
1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat, bei Zahlung mit Scheck erst bei dessen Einlösung. 2. Vorher ist dem Käufer die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Ware untersagt. Eine weitere Veräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 3. Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Falle die Rechte aus § 455 BGB geltend machen und / oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger verlangen, diesen vom Übergang der Forderung auf uns benachrichtigen und die Forderung des Käufers gegen den Warenempfänger einziehen. 4. Soweit der Wert der Sicherheitsrechte an der Ware, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.6. Ist die gelieferte Ware nicht pünktlich nach unseren VK-Bedingungen bezahlt, haben wir jederzeit ein Pfandrecht an der Ware. Für eventuell entstehende Folgekosten etwa durch Nichteinhaltung der Lieferfrist des Käufers gegenüber Dritten, sind wir nicht haftbar zu machen, genauso wenig wie für dadurch entstehende Lieferverzögerungen des Käufers. 
VII. Gewährleistung 
1. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung gewährleisten wir in gleicher Weise und in gleichem Umfange wie für den Liefergegenstand. Der Käufer ist bei erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Käufer nicht zuzumuten ist. 2. Zu den Pflichten des Käufers gehört grundsätzlich die Überprüfung des Liefergegenstandes auf eventuelle Mängel. Farbtöne müssen grundsätzlich in Form von Aufspritzmustern mit dem zu lackierenden Teil verglichen werden. Im Falle der Kfz-Lackierung liefern wir grundsätzlich, außer wenn vom Kunden ausdrücklich etwas anderes bestellt wurde, den uns vorliegenden Standardton. Alle weiteren Farbtöne, insbesondere nach RAL oder NCS werden nach uns vorliegenden Rezepten ausgemischt und können Nuancen von +/-  5% aufweisen. Für Folgeschäden, die durch nicht passende Farbtöne hervorgerufen werden, übernehmen wir keine Haftung. Grundsätzlich ist der Käufer verpflichtet, Farbproben zu machen und die Eigenschaften des Lackes oder der Grundierung zu überprüfen, ob sich diese Produkte für seine zu lackierenden Gegenstände eignen. 3. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn der Käufer offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 2 Wochen und nicht offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung uns schriftlich angezeigt hat. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt. 4. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder von uns beim Käufer besichtigt und überprüft werden kann oder auch auf unseren Wunsch hin an uns zurückgesandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Käufers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Wir behalten uns vor, den von dem Käufer gemeldeten Schaden durch einen neutralen Sachverständigen prüfen zu lassen. Der Käufer erkennt das Urteil dieses neutralen Sachverständigen an.6. Unsere Haftung für die Folgen aus von Seiten des Käufers oder Dritten vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch. 7. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. 8. Verkauft der Käufer die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen / vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns hinzuweisen.9. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreises nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
VIII. Schadenersatz 
Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten und Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsordnung 
1. Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand Viersen sind vereinbart mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder der Niederlassung des Käufers zu klagen. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes und Uncitral-Kaufrechtes gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.
X. Sonstige Vereinbarungen, salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt: 2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich geändert werden.3. Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir aus der Geschäftsbeziehung erhaltene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.


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September 2018

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